Arbeitsmedizin
Die Aufgaben des Betriebsarztes im Arbeitsschutz sind im § 3 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) geregelt und werden in der „Unfallverhütungsvorschrift Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (DGUV 2) genauer erörtert. Dies erfolgt in enger Zusammenarbeit mit der jeweiligen Fachkraft für Arbeitssicherheit.
Zu den Aufgaben des Betriebsarztes gehören:
- Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge laut arbeitsmedizinischer Vorsorgeverordnung (ArbMedVV)
- Mitwirkung in betrieblichen Besprechungen und Teilnahme an Sitzungen des Arbeitssicherheitsausschusses ASA)
- Mithilfe bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung
- Einstellungs- und Eignungsuntersuchungen
- Teilnahme an regelmäßigen Betriebsbegehungen
- Unterstützung bei der Wiedereingliederung von Mitarbeitern in den Arbeitsprozess
- Beratung zu Fragen der Ergonomie und zur Auswahl von geeigneter persönlicher Schutzausrüstung
- Beratung zur Organisation der Ersten Hilfe im Betrieb
- Beratung zur betrieblichen Gesundheitsförderung und Gesundheitsmanagement
Arbeitsmedizinische Vorsorge (früher: G-Untersuchungen)
Betriebsärztliche Vorsorge ist in der sogenannten Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung (ArbmedVV) geregelt. Unterschieden werden die sogenannte Angebotsvorsorge und die Pflichtvorsorge. Hinzu kommen noch die Eignungsuntersuchungen, wobei hier keine gesetzliche Grundlage gegeben ist, dafür aber z.B. im Rahmen einer Betriebsvereinbarung Regelungen getroffen werden können.
Für jede einzelne Untersuchung gibt es genaue Regelungen hinsichtlich des Ablaufs, der Untersuchungsinhalte und der Nachuntersuchungsfristen.
Als Arbeitgeber, dürfen Sie bestimmte Tätigkeiten (z.B. Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung) nur ausüben lassen, wenn der oder die Beschäftigte an der Pflichtvorsorge teilgenommen hat.
Wir bieten eine komplette und flexible arbeitsmedizinische Betreuung aus einer Hand. Sie haben in Dr. Andreas Eser einen festen Ansprechpartner. Sollten Sie an einer Betriebsbetreuung interessiert sein, unterbreiten wir Ihnen auf Anfrage gerne ein individuelles Angebot.
Über nicht aufgeführte Untersuchungen können wir auf Anfrage Auskunft erteilen. Wir weisen darauf hin, dass wir bei unentschuldigtem Nichterscheinen zu einem vereinbarten Termin ein Ausfallhonorar verlangen müssen.
(Wir führen alle arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen durch, weitere Preise auf Anfrage)
Die apparativen Voruntersuchungen (Blutabnahme, EKG etc.) finden ca. 100m entfernt in der Brentanostr. 22, 86167 Augsburg statt. Die ärztliche Beratung und Untersuchung erfolgt dann vor Ort bei MedWorks. Bei der Terminvergabe werden Sie über die genauen Abläufe informiert.
Wir bitten Sie, vor der Untersuchung die Kostenübernahmeerklärung, sowie den Anamnesebogen (bei G26 und G42-Untersuchungen zusätzlich unseren Impfanamnesebogen) auszufüllen und zum Termin mitzubringen. Wenn Sie diese Formulare direkt ausfüllen und ausdrucken möchten, finden Sie die passenden Formulare hier. Aus Sicherheitsgründen sind diese nicht im Webbrowser ausfüllbar. Bitte diese PDF-Dokumente in Acrobat Reader oder Acrobat Pro öffnen, ausfüllen und ausdrucken:
Kostenübernahmeerklärung, Anamnesebogen und Impfanamnesebogen. (Mit Acrobat Reader ist nur das Ausdrucken, jedoch nicht das Speichern der PDF-Daten möglich.)
Führerscheinuntersuchung
Für die Erteilung eines Führerscheins sind je nach Klassen ärztliche Untersuchungen und eine Untersuchung des Sehvermögens erforderlich. Diese Untersuchungen können komplett im Rahmen eines Termins bei uns durchgeführt werden:
1. PKW-Fahrer der Führerscheinklassen B, BE, C1 und C 1 E:
benötigen eine Sehtestbescheinigung nach § 12 (bzw. Anlage 6.1 oder 6.2 FeV)*
2. LKW-Fahrer der Führerscheinklassen C, CE: benötigen als Erstbewerber sowie ab dem 45. Lebensjahr alle 5 Jahre:
• ärztliche Untersuchung mit Bescheinigung nach Anlage 5.1 FeV
• Untersuchung des Sehvermögens mit Bescheinigung nach Anlage 6.2 FeV*
3. Taxi / Busfahrer der Führerscheinklassen D, DE benötigen alle 5 Jahre:
• ärztliche Untersuchung mit Bescheinigung nach Anlage 5.1 FeV
• Untersuchung des Sehvermögens mit Bescheinigung nach Anlage 6.2 FeV*
• Reaktionstest nach Anlage 5.2 FeV (kann nicht bei uns durchgeführt werden)